Das Gesetz setzt klare Grenzen

Das Jugendschutzgesetz regelt unter anderem den Verkauf von Alkohol an Jugendliche. Hier gelten unterschiedliche Altersgrenzen, je nachdem, um welche Art von Alkohol es sich handelt.
Ab 18 Jahre:
Nur Erwachsene dürfen branntweinhaltige Getränke kaufen. Jugendliche unter 18 Jahren nicht.
Ab 16 Jahre:
Nur Jugendliche über 16 Jahren dürfen andere alkoholische Getränke kaufen – jüngeren ist das verboten.
Jugendschutzgesetz im Wortlaut:
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) „In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

  1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
  2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche

weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.“

Was sind branntweinhaltige Produkte?
Unter die Bezeichnung „Branntwein" fallen alle alkoholhaltigen Getränke, die gegoren und anschließend destilliert worden sind. Dazu gehören Wodka, Korn, Rum, Whisky, Likör, Magenbitter etc. Als branntweinhaltige Getränke gelten auch Mixgetränke, die nur zu einem kleinen Teil Branntwein enthalten, wie zum Beispiel Alkopops oder Longdrinks. Wie hoch der Alkoholgehalt ist, spielt keine Rolle. Entscheidend ist die Art des Alkohols.
Was sind andere alkoholische Getränke?
Wenn das Gesetz von „anderen alkoholischen Getränken" spricht, dann meint es solche, die mehr als 1,2 Prozent Alkohol, aber keinen Branntwein enthalten. Das sind Bier, Wein, Apfelwein und Sekt und alle daraus hergestellten Mischgetränke. Alkoholfreies Bier ist kein alkoholisches Getränk im Sinne des Jugendschutzgesetzes.
Was „Abgabe und Verzehr gestatten“ heißt
Mit „Abgabe“ meint der Gesetzgeber alles, was ganz real den Zugang zu Alkohol verschafft. Das kann der Verkauf sein, es genügt aber schon, eine Flasche einfach zu übergeben, weiterzureichen oder schlicht stehen zu lassen. Ob der Alkohol tatsächlich getrunken wird, ist dabei nicht entscheidend. Daher fällt unter „Abgabe" auch, wenn Minderjährigen Alkohol ausgehändigt wird, den sie im Auftrag ihrer Eltern oder von anderen Erwachsenen kaufen. Verkaufsstellen verstoßen zudem gegen das Abgabeverbot und machen sich strafbar, wenn sie Erwachsenen Alkohol überlassen, die das Getränk erkennbar an Kinder und Jugendliche weiterreichen, die es noch nicht erhalten dürfen. Den „Verzehr gestatten“ bedeutet, das Trinken von Alkohol zu dulden.
Harte Strafen bei Gesetzesverstoß
Wer gegen das Jugendschutzgesetz verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit oder in schweren Fällen auch eine Straftat und kann mit einer Geldbuße oder auch mit einer Haftstrafe bestraft werden.